Allgemeine Geschäftsbedingungen für Einzelverträge

§ 1 Allgemeines

1. Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, m2m Germany GmbH („m2m“) hat diesen ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Angebot und Aufträge

1. Die Angebote der m2m richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Privatkunden werden nicht beliefert. Der Kunde hat stets seine Umsatzsteuernummer anzugeben. Hat der Kunde m2m auch nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung keine wirksame Umsatzsteuernummer bekannt gegeben, ist m2m berechtigt, von dem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

§ 3 Preise

1. Alle angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich Fracht, Verpackung und Nebenkosten. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

2. Im Fall wesentlicher Änderungen der den Preis bestimmenden Faktoren nach Vertragsschluss behält sich m2m eine entsprechende Preisanpassung vor, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Dies gilt auch, wenn Ware auf Abruf gekauft wird und der Abruf länger als 4 Monate nach dem Abschluss des Vertrages erfolgt. Etwaige Rücktrittsrechte des Kunden bleiben unberührt. Die Preisanpassung nimmt m2m nach ordnungsgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Auswirkungen der geänderten, preisbildenden Faktoren auf die Gestellungskosten von m2m vor.

3. Ist die tatsächlich gelieferte Ware höherwertiger als die Bestellte, ist m2m berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen anzupassen. m2m teilt dem Kunden die Preiserhöhung vor Lieferung der höherwertigeren Waren schriftlich mit. Sofern der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich widerspricht, gilt der Neupreis als genehmigt. Ein fristgemäßer Widerspruch gilt gleichzeitig als Rücktritt vom Vertrag. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind vorbehaltlich Ziff. 9 dieser AGB ausgeschlossen.

§ 4 Lieferungen und Lieferfristen

1. m2m ist bestrebt, die als voraussichtlich mitgeteilten Liefertermine einzuhalten. Bei eventuellen Lieferverzögerungen hat der Kunde m2m eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen einzuräumen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist auch nach Fristablauf ausgeschlossen, soweit sich nicht aus Ziffer 9 dieser AGB etwas anderes ergibt.

2. Teillieferungen sind zulässig.

3. m2m ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn m2m ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und der jeweilige Zulieferer nicht vertragsgemäß liefert, ohne dass m2m dies zu vertreten hat.

4. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, sofern m2m diese nicht zu vertreten hat und solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Waren von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei den Lieferanten der m2m und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt m2m dem Kunden umgehend mit. Der Kunde kann von m2m die Erklärung verlangen, ob m2m vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich m2m nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. In diesem Falle sind etwaig von den Vertragsparteien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind vorbehaltlich der Regelungen aus Ziff. 9 ausgeschlossen.

§ 5 Versand

1. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, geht mit der Absendung der Ware an den Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen der Geschäftsräume von m2m, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn fracht – oder verpackungsfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Beförderung aller Sendungen – einschließlich etwaiger Rücksendungen – erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.

§ 6 Gewerbliche Schutzrechte / Vertraulichkeit

1. Der Kunde erhält die Waren zur vereinbarungsgemäßen Nutzung ohne eine weitergehende Übertragung von gewerblichen Schutzrechten. Der Kunde hat es zu unterlassen, in den Waren verkörperte gewerbliche Schutzrechte für sich selbst oder Dritte zu registrieren oder sich auf sonstige Art und Weise anzueignen oder der Rechtsinhaberschaft gegenüber Dritten zu berühmen.

2. Der Kunde hat für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsschluss über sämtliche technischen und wirtschaftlichen Informationen aus oder im Zusammenhang mit den Waren, die entweder durch m2m als vertraulich gekennzeichnet wurden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt und von denen der Kunde in Zusammenhang mit dieser Warenlieferung Kenntnis erlangt hat, absolutes Stillschweigen zu bewahren, diese vertraulich zu behandeln und unberechtigten Dritten keinen Zugang hierzu zu gewähren.

3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen,

  • (a) die ohne eine Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung durch den Kunden öffentlich bekannt waren oder werden,
  • (b) die der Kunde unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt hat,
  • (c) die von dem aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder vollziehbaren Anordnung eines zuständigen Gerichtes oder einer zuständigen Behörde herauszugeben sind, wobei im Falle einer Anordnung der Kunde m2m von der Verpflichtung unverzüglich nach Kenntnis zu informieren und Gelegenheit zur Abwehr oder Reduzierung der Offenlegungsverpflichtung zu geben und hierbei uneingeschränkte Unterstützung zu leisten hat, sowie
  • (d) die der Kunde ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der bezogenen Partei von einem Dritten erhalten hat. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt hinsichtlich etwaiger in den Waren enthaltener Quellcodes.

§ 7 Zahlung

1. Die Rechnungen von m2m sind – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – ohne Abzug von Porto und sonstigen Spesen sofort rein netto zu bezahlen. Bei vereinbarter Teillieferung aus einem Auftrag ist der Rechnungsbetrag nach Rechnungsstellung gemäß diesen AGB zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich auf die von m2m genannten Konten zu leisten. Schecks werden nur erfüllungshalber unter Einlösungsvorbehalt angenommen. Eigentumsvorbehalte und verlängerte Eigentumsvorbehalte gemäß Ziffer 8 dieser AGB gelten weiter, bis der Scheckbetrag m2m unwiderruflich gutgeschrieben ist.

2. Bei Verzug ist m2m berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von m2m durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Unberührt bleiben Ansprüche von m2m gegen den Kunden auf Fälligkeitszinsen. Dies gilt ebenso hinsichtlich etwaiger Zurückbehaltungsrechte des Kunden gegenüber m2m. m2m ist stets berechtigt, Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Warenlieferung behält sich m2m das Eigentum an den Waren vor. Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Dritte zu veräußern. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat m2m unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die m2m gehörenden Waren erfolgen.

2. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt erstrangig seine Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware gegenüber Dritten in Höhe des Rechnungspreises der weiterveräußerten Ware an m2m ab. m2m nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist – bis auf Widerruf – berechtigt, die Forderung für m2m einzuziehen. Er ist verpflichtet, von Dritten erhaltene Zahlungen bis zur Höhe des Rechnungspreises gesondert zu halten und sofort nach Erhalt an m2m abzuführen.

3. Verarbeitet der Kunde die gelieferten Waren im Rahmen neu herzustellender Produkte, so besteht Einigkeit, dass m2m Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis erwirbt, welcher dem Wert der gelieferten Ware zum Wert des neu erstellten Produktes entspricht. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für m2m. m2m ist jederzeit berechtigt, die Einräumung des unmittelbaren Besitzes oder Mitbesitzes an dem neu erstellten Produkt zu verlangen. Veräußert der Kunde das neu erstellte, im Miteigentum von m2m stehende Produkt an Dritte, tritt der Kunde mit Auftragserteilung an m2m seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Dritten anteilig in Höhe seiner Verpflichtung gegenüber m2m erstrangig ab. m2m ist berechtigt, die Abtretung dem jeweiligen Dritten anzuzeigen.

4. Der Kunde hat die im (Mit-)Eigentum von m2m stehenden Waren sorgsam zu behandeln, vor schädlichen Einwirkungen zu schützen, Eigentums kennzeichnungen von m2m nicht zu beseitigen oder zu beschädigen sowie gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Vandalismus sowie Stromschäden zum Wiederbeschaffungswert zu versichern.

§ 9 Gewährleistung

1. Alle von m2m gelieferten Erzeugnisse sind von Dritten hergestellt. Die Leistungsangaben über die Erzeugnisse übernimmt m2m von den Herstellern. Im Rahmen der Handelsüblichkeit sind diese technischen Angaben als annähernd zu betrachten und stellen keine zugesicherten Eigenschaftendar. Abweichungen der gelieferten Ware von den Angebotsunterlagen sind zulässig, soweit sie technisch bedingt sind und keine wesentliche Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand darstellen.

2. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von m2m einzuholen. Bei Rücksendung ohne fachgerechte Verpackung trägt der Kunde das Risiko der Beschädigung.

3. Der Kunde hat die Ware sofort nach Eintreffen zu untersuchen. Mengen – und typenmäßige Beanstandungen sowie Beanstandungen von Waren bei äußerlich erkennbaren Mängeln sind ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich m2m mitgeteilt werden. Dies gilt ebenso hinsichtlich sonstiger Mängel, die der Kunde m2m nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt hat. Vor dem Einbau der gelieferten Ware in Geräte oder andere Sachen hat der Kunde die Ware auf Mangelfreiheit zu prüfen.

4. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Kunde nach Wahl von m2m Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist diese innerhalb angemessener Frist nicht möglich, fehlgeschlagen, unzumutbar oder hat m2m diese ausdrücklich verweigert, hat der Kunde das Recht, die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Ansprüche des Kunden gegen m2m wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Kunde hat m2m alle Aufwendungen von m2m zu erstatten, die im Rahmen der Nacherfüllung durch die Verbringung der Waren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen.

6. Die Gewährleistung besteht nicht, soweit der Mangel auf der Veränderung der Ware, unsachgemäßen Verwendung oder Lagerung oder sonstigen Umständen beruht, die m2m nicht zu vertreten hat.

§ 10 Haftungsklausel

1. m2m haftet für Schadensersatzansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz von m2m, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für:

  • (a) die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesen Fällen ist die Haftung von m2m auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, bei Sachschäden zusätzlich auf einen Höchstbetrag von € 1.000.000,- (Haftpflichtversicherungssumme),
  • (b) eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • (c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • (d) eine Haftung wegen Arglist sowie
  • (e) die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Garantie.

2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn m2m die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.

§ 11 Verjährung

1. Abweichend von §438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen m2m aus Sach – und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Handelt es sich bei der Ware jedoch um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§438 Abs 1 Nr 1 BGB), bei Arglist von m2m (§438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§479 BGB).

2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Waren beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wehrheim im Taunus. Als Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird Frankfurt am Main vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik

Deutschland. Die Anwendung von einheitlichem Kaufrecht, insbesondere die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 13 Zusätzliche Bedingungen bei Wiederausfuhr

1. Die gelieferten Waren unterliegen deutschen und – falls sie in USA hergestellt wurden – amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargo-Bestimmungen. Eine Wiederausfuhr aus der EU ist nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestattet. Alle Produkte von US-Herstellern bedürfen darüber hinaus für eine Ausfuhr aus der EU der besonderen Genehmigung der zuständigen US-Behörde. Auskünfte hierzu erteilen die Handelsabteilungen der US-Konsulate und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Der Kunde ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.